Satzung
Geschäftsordnung
In der Generalversammlung am 20.04.2010 wurde folgende Geschäftsordung beschlossen:
- Jahresbeitrag 100,- Euro pro Jahr
wird per Lastschrift eingezogen - neu eintretende Werbegemeinschaften/Gerwerbevereine zahlen einmalig pro Betrieb, der am Sauerland Online Gutschein teilnimmt, eine Gebühr zur Pflege der Daten von 2 Euro
Satzung der Werbegemeinschaft Sauerland
1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen " Werbegemeinschaft Sauerland e.V. ". Er hat seinen Sitz in der Stadt Olsberg.
2. Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Handel, Handwerk, Gewerbe und Dienstleistern der ihm angeschlossenen Werbegemeinschaften. Das soll insbesondere dadurch geschehen, daß der Verein seine Mitglieder in den Voraussetzungen des wirtschaftlichen Handelns unterstützt. Er sich bemüht die Struktur von Handel, Handwerk, Gewerbe und Dienstleistern im Sauerland zu erhalten und zu verbessern und dadurch hilft, die Grundversorgung des täglichen Lebens zu sichern, sowie die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern. Dazu gehört u.a. die Einflußnahme auf die Verwaltungsorgane und die politischen Parteien der Städte, des Kreises und regionalen und überregionalen Verbände und Gremien zur Wahrung der besonderen Interessen der Mitgliedergemeinschaften und der Mitgliedsbetriebe zum sozialen und wirtschaftlichen Wohle für das Sauerland und seiner Städte. In diesem Sinne koordiniert der Verein gemeinschaftliche Aufgaben und bietet seinen Mitglieder Hilfe im Sinne der vorgenannten Ziele an. Die Stärkung des Gemeinschaftsgedankens aller Mitglieder ist dabei ein Grundanliegen aller Bemühungen des Vereins. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 52 - 68 AO. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein soll ind das Vereinsregister eignetragen werden.
3. Art der Mitgliedschaft
- a) Ordentliches Mitglied
- b) Förderer (ohne Stimmrecht)
4. Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft
- a) Die Mitglieder haben Anspruch darauf, in generellen Fragen und Interessen ihrer Gemeinschaft und Mitgliedsbetriebe durch den Verein nach Kräften in Verhältnismäßigkeit unterstützt zu werden. Sie haben Anspruch, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- b) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Zwecke des Vereins, die in § 2 beschrieben sind, tatkräftig einzusetzen und die vom Verein festgelegten Beiträge zu entrichten.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
- a) Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft kann eine "natürliche" oder "juristische" Person erlangen durch - schriftliche Beitrittserklärung des Mitgliedes oder seines gesetzlichen Vertreters, - durch Zustimmung des Vorstandes, vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung und - der bargeldlosen Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zu einem Stichtag auf das Konto des Vereins.
- b) Förderer, durch regelmäßige Unterstützung des Vereins.
6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit - dem schriftlich erklärten Austritt bis 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres, - Nichteinhaltung der Beitragspflicht, - dem Ausschluß aus dem Verein bei vereinsschädigendem Verhalten und/oder dem Verstoß gegen Ziele und Zwecke des Vereins laut §2 - dem Tod des Mitgliedes, - dem Beenden der wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. seiner Auflösung.
7. Stimmrecht von Mitgliedern
Das Stimmrecht besitzen - ordentliche Mitglieder oder - Personen als gesetzliche Vertreter oder als Bevollmächtigte eines Mitgliedes. Pro Mitgliedschaft kann nur ein Stimmrecht ausgeübt werden. (Eine Anhäufung von Stimmrechten durch Ansammlung von Bevollmächtigungen und gesetzliche Vertretungen ist ausgeschlossen.) Die Anzahl von Stimmen pro Stimmrecht regelt gegebenenfalls eine Stimmrechtsordnung.
8. Mitgliedsbeiträge - Mittel des Vereins
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Näheres regelt eine Beitragsordnung. Mitgliedsbeiträge sind bargeldlos bis zum Ende des zweiten Monats des laufenden Geschäftsjahres durch Überweisung oder durch Bankeinzug zu zahlen. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Weitere Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
- a) Geld und Sachspenden,
- b) Erlöse aus gemeinsamen Veranstaltungen,
- c) sonstige Einnahmen.
9.Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
10.Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- a) der Vorstand
- b) der Beirat
- c) die Mitgliederversammlung
11.Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
- geschäftsführenden Vorstand mit dem
- a) 1. Vorsitzenden
- b) 2. Vorsitzenden
- c) Kassierer ( Geschäftsführer)
- d) Schriftführer
- und dem weiteren Vorstand bestehtend aus dem
- e) 1. Beisitzer
- f) 2. Beisitzer
Die Vorstandsmitglieder werden für 3 Jahre gewählt. Im ersten Jahr erfolgt die Wahl der/s 1.Vorsitzend. und der/s Schriftführers/in. Im zweiten Jahr erfolgt die Wahl der/s 2. Vorsitzenden und der/s 1. Beisitzers/in. Im dritten Jahr erfolgt die Wahl der/s Kassierers/in und der/s 2. Beisitzers/in. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird auf der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Wahlzeit ein Nachfolger gewählt, um o.g. Rhythmus einzuhalten. Vorstandsmitglieder müssen einem ordentlichen Mitglied (z.B. einer Werbegemeinschaft) angehören.
12.Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er erstellt den jährlichen - Jahresbericht mit Tätigkeiten und Mitgliederbewegungen im abgelaufenen Geschäftsjahr und den - Kassenbericht - Wirtschaftsplan sowie - Aktions- und Tätigkeitsplan für das anstehende Geschäftsjahr. Ihm obliegt die Einberufung und Vorbereitung der Beiratssitzungen und der Mitgliederversammlung. Er vertritt durch seine Vorsitzenden den Verein nach Außen (siehe § 19). Er entscheidet über die Mitgliedschaft vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
13. Der Beirat
Jedes ordentliche Mitglied benennt und entsendet ein Beiratsmitglied.
14. Aufgaben des Beirates
Der Beirat berät den Vorstand. Er pflegt Kontakte zu den einzelnen Mitgliedern und Institutionen zum Zwecke der Koordinierung und Durchführung von Gemeinschaftsaufgaben. Der Beirat beschließt über die Durchführung von Gemeinschaftsaufgaben. Der Beirat wird von dem/r Vorsitzenden einberufen und seine Sitzung von ihm geleitet. Der Beirat tagt, wenn mindestens 1/5 seiner Mitglieder es wünschen. Der Beirat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
15. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den - ordentlichen Mitgliedern und - Gästen (auf Antrag an den Vorstand, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung). Die ordentl. Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden im ersten Quartal des Geschäftsj. einberufen und geleitet. Eine Mitgliedervers. ist innerhalb 4 Wochen durch den Vors. einzuberufen, wenn 1/4 (Vierttel) der Mitglieder unter Angabe des oder der Gründe dies verlangt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (per Postbrief, Fax oder e-mail) 14 Tage im Voraus.
Anträge müssen schriftlich bis 6 Tage im Voraus bei dem Vors. eingegangen sein. Nicht ordnungsgemäße eingegangene Anträge werden unter Pkt Verschiedenes behandelt und nur beraten. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Geheime Abstimmungen erfolgen auf Antrag bei Zustimmung von 1/10 der anwesenden Mitglieder. Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Kann die Beschlußfähigkeit nicht festgestellt werden, ist innerhalb 4 Wochen erneut einzuladen. Die dann erfogende Mitgliederversammlung ist unabhängig der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Niederschriften über die Mitgliederversammlung und die Beurkundung der Beschlüsse werden schriftlich von dem/der Schriftführer/in erfasst. Sie sind von dem 1. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
16. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die a) Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer, b) Entgegennahme der Jahresberichte, c) Erteilung der Entlastung des Vorstandes, d) Erfüllung und Kontrolle des Zweckes des Vereins im Sinne des § 2, e) Erfüllung der § 3, § 4, § 5 und § 7 f) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen g) Änderung der Satzung und h) Auflösung des Vereins.
17. Vertretung des Vereins
Nach innen, sowie gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein gemeinsam durch die beiden Vorsitzenden oder einen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
18. Satzungsänderung
Ein Antrag auf Satzungsänderung muß durch mindestens 1/4 Mitglieder schriftlich gestellt werden. Über den Antrag auf Satzungsänderung entscheidet die beschlußfähige Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das Vorhaben und der Inhalt der Satzungsänderung muß den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Abstimmung und Beschlußfähigkeit zur Satzungsänderung s.o.
19. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck eigens einberufenen außerordentlichen beschlußfähigen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen den Werbegemeinschaften als jeweilige ordentliche Mitglieder der Gemeinschaft zu, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 52 - 68 AO verfolgen.
20. Satzung tritt in Kraft
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung in Kraft. Die Satzung des " Werbegemeinschaft Sauerland e.V. " ist am 21.03.2007 in der Gründungsversammlung beschlossen worden.
